Das Bundesgericht hat sich jüngst in drei Entscheiden mit der Kostentragung bei Ölwehreinsätzen und bei der Entsorgung von gefährlichen Chemieabfällen auseinandergesetzt.

Wer zahlt für dringliche behördliche Massnahmen?

22.11.2021
11 | 2021

Drohen Gefahren für Mensch und Umwelt, namentlich durch Chemie- oder Ölunfälle, so bedarf es rascher behördlicher Massnahmen, um schädigende Auswirkungen auf die Umwelt möglichst klein zu halten. Umstritten ist nachträglich oft, wer für die Kosten des Gemeinwesens aufkommen muss.

Wenn eine schwere Störung oder eine drohende Gefahr für die Umwelt nicht anders abzuwenden ist als durch sofortiges Eingreifen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton), ist es dessen Aufgabe die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Ebenfalls muss die Behörde handeln, wenn feststeht, dass der Pflichtige selber nicht in der Lage ist, die ihm zukommenden Pflichten zu erfüllen. Die der öffentlichen Hand hierdurch entstehenden Kosten sind dem «Verursacher» dieser Massnahmen zu überbinden. Bei der umweltschonenden Entsorgung gefährlicher Abfälle, als auch bei Massnahmen zur Reinigung (z.B. durch Öl) verschmutzter Böden oder Gewässer, entstehen schnell Kosten im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Das Gemeinwesen muss somit nach Abschluss der Massnahmen die Verursacher bestimmen und die Kostenteilung bei mehreren Verursachern vornehmen. Das Umweltschutzgesetz (USG) und das Gewässerschutzgesetz (GSchG) sind hierzu die rechtlichen Grundlagen für die Überbindung der Kosten und geben das entsprechende Vorgehen vor. Es gilt das Verursacherprinzip, die wichtigste Kostenzurechnungsregel im Umweltrecht.

Begriff des Verursachers

Anwendungsfälle des Verursacherprinzips sind Art. 59 USG und Art. 54 GSchG. Gemäss diesen sind «die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen» auf den Verursacher zu überbinden. Das Umweltschutzgesetz definiert nicht genauer, wer als Verursacher zu verstehen ist. Die Lehre und Rechtsprechung nehmen deshalb den polizeirechtlichen Begriff des Störers zur Hilfe. Unterschieden wird dabei zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer. Als Verhaltensstörer wird bezeichnet, wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten von Personen für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Zustandsstörer ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Sicherheit oder öffentliche Ordnung stören oder gefährden. Der Verursacher muss die Störung oder Gefährdung nicht mit Verschulden herbeigeführt haben. Sind mehrere Verursacher beteiligt, spielt das Verschulden jedoch bei der Aufteilung der Kosten eine Rolle.

Kosten der Behebung von Ölunfällen

In Anwendung von Art. 59 USG und Art. 54 GSchG wurde im Entscheid 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 ein Tankfachmann als Verhaltensstörer qualifiziert, der die Mangelhaftigkeit eines Messstabs in einem Öltank nicht beanstandete. Diese Unterlassung schaffte eine unmittelbare Gefahr einer Überfüllung und damit einer Umweltbeeinträchtigung. Ebenfalls zur konkreten Schädigung hat ferner das Verhalten des Heizöllieferanten geführt, indem er den Füllstand falsch abgelesen hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sowohl der Ablesefehler des Lieferanten als auch die vorangegangene mangelhafte Tankkontrolle die unmittelbare Gefahr einer Umweltverunreinigung gesetzt haben. Folglich qualifizierte es den Tankfachmann und auch den Heizöllieferanten als Verhaltensstörer. Die Kosten in Höhe von CHF 42'957.30 wurden auf die zwei Verhaltensstörer hälftig aufgeteilt. In einem zweiten Entscheid (1C_600/2019 vom 20. November 2020) erachtete das Bundesgericht die Beförderung eines Öl-Wasser-Gemischs infolge einer Überschwemmung im Keller mittels Pumpe auf eine Wiese als unmittelbare Verursachung der Umweltgefahr beziehungsweise -verschmutzung und stufte dies als kostenpflichtig ein. Da die unmittelbar verursachende Hilfsperson unter der Verantwortung der Grundeigentümerin handelte, musste sie kostenmässig auch für das Verhalten dieser Hilfsperson einstehen und für den ganzen Betrag von knapp Fr. 60'000.– aufkommen.

Kosten der Entsorgung von Chemieabfällen

Das Bundesgericht hat in einem weiteren Entscheid (1C_305/2018 vom 28. Februar 2019) die Frage behandelt, wer für die Kosten der Entsorgung von Chemieabfällen aufzukommen hat. Das Bundesgericht stellt dabei nicht auf Art. 59 USG ab, sondern vornehmlich auf die spezifischen Regeln zum Abfallrecht. Gemäss Art. 32 Abs. 1 USG trägt der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung. Im erwähnten Fall stellte sich die Identifikation des Inhabers der Abfälle als nicht ganz einfach heraus. Die Eigentümerin der Parzelle, auf der die Mieterin eine galvanische Werkstätte betrieb, hatte zum Zeitpunkt der Verfügung zur ersatzweisen Entsorgung der Chemikalien – infolge des Konkurses der Mieterin – die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle inne. Die Grundeigentümerin wäre somit grundsätzlich als Zustandsstörerin zu qualifizieren. Das Bundesgericht stellte sich aber die Frage, ob die in der Lehre entwickelte Ausnahme, gemäss der Eigentümer – trotz der Sachherrschaft über Abfälle – nicht als Inhaber qualifiziert werden, wenn sie nichts von der Ablagerung der Abfälle auf ihrem Grundstück wussten, zur Anwendung kommt. Das Bundesgericht lehnte dies aber im konkreten Fall ab, da es in der Risikosphäre der Eigentümerin liege, dass die Mieterschaft sich nicht an ihre vertragliche Pflicht zur Entsorgung der Chemikalien nach Ende des Mietverhältnisses halte und die Grundeigentümerin damit nicht behaupten könne, sie habe nichts von den Abfällen gewusst. In Anwendung von Art. 31c Abs. 1 USG (Pflicht des Inhabers, «übrige» Abfälle zu entsorgen) und Art. 32 Abs. 1 USG (Pflicht des Abfallinhabers, die Kosten der Entsorgung zu tragen) musste die Grundeigentümerin für die gesamten Kosten der antizipierten Ersatzmassnahme in der Höhe von CHF 126’528.70 aufkommen.

Reto Schmid, Paula Zimmermann
Vereinigung für Umweltrecht

Informationen:

BGer 1C_305/2018 vom 28. Februar 2019 = URP 20109 356

BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 = URP 2020 755

BGer 1C_600/2019 vom 20. November 2020 = URP 2021 411