Senkung des Umwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge
Viele Pensionskassen sehen sich derzeit gezwungen, den Umwandlungssatz zu senken. Das führt zu tieferen Altersrenten. Was können Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber und Versicherte tun, um die Leistungseinbussen abzufedern?
Immer wieder sorgt er für Gesprächsstoff – der Umwandlungssatz. Kein Wunder, denn er bestimmt, zu welchem Prozentsatz das in der zweiten Säule angesparte Altersguthaben bei der Pensionierung in die jährliche Altersrente umgerechnet wird. Die Höhe des Umwandlungssatzes ist von zwei Faktoren abhängig: von der erwarteten Dauer des Rentenbezugs sowie vom erwarteten Ertrag auf dem Rentenkapital, das noch nicht für die Auszahlung benötigt worden ist. Mit anderen Worten: Ausschlaggebend sind die Lebenserwartung und die Entwicklung der Anlagemärkte.
Steigende Lebenserwartung, bescheidene Renditen
Die statistische Lebenserwartung steigt zwar in letzter Zeit etwas weniger stark, aber immer noch kontinuierlich an. Ein heute 65-jähriger Mann wird durchschnittlich 85,4 Jahre alt, eine 65-jährige Frau 87,2 Jahre. Das entspricht einem Anstieg der Lebenserwartung in den letzten fünf Jahren um sieben Monate für Männer und drei Monate für Frauen. Wir greifen an dieser Stelle etwas vor und ordnen ein: Dem aktuell gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent liegt die Annahme zugrunde, dass die Lebenserwartung bei Rentenantritt, das heisst mit 65 Jahren, ca. 15 Jahre beträgt. Die Dauer der Rentenauszahlung wird also länger. Verschärfend kommt hinzu: Die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer gehen in wachsender Zahl in Pension, es müssen also mehr Renten finanziert werden.
Zugleich sind die Renditeerwartungen an den Anlagemärkten – auch für das Rentenkapital – gedämpft. Das Zinsniveau dürfte anhaltend tief bleiben, trotz möglichen kurzfristigen Anstiegen. Pensionskassen sind aus Risikoüberlegungen verpflichtet, die Vorsorgegelder breit gefächert anzulegen. Deshalb müssen sie beispielsweise einen gewissen Anteil an Obligationen halten, die zurzeit keine oder nur geringe Renditen abwerfen. Fazit: Um die – immer länger – auszubezahlenden Renten sichern zu können, kommen Pensionskassen nicht darum herum, den Umwandlungssatz zu senken.
Mit dem Umwandlungssatz sinken auch die Renten
Durch die Senkung des Umwandlungssatzes wird das Altersguthaben in tiefere Rentenleistungen umgerechnet. Ein Beispiel: Mit einem Altersguthaben von 100 000 Franken und einem BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent beträgt die jährliche Altersrente 6800 Franken. Kommt – bei gleichem Kapital – ein Umwandlungssatz von 6,0 Prozent zur Anwendung, sinkt die jährliche Altersrente auf 6000 Franken.
Gesetzlicher Umwandlungssatz gilt nur für das obligatorische Altersguthaben
Der BVG-Mindestumwandlungssatz beträgt, wie erwähnt, 6,8 Prozent. Dieser bezieht sich jedoch nur auf den obligatorischen (gesetzlichen) Teil des Altersguthabens. Viele Versicherte verfügen aber darüber hinaus über weiteres Altersguthaben bei der Pensionskasse. Diese kann den Umwandlungssatz für den überobligatorischen Teil frei bestimmen. Statt zwei separate Umwandlungssätze – für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil – zu definieren, können Pensionskassen einen sogenannt umhüllenden Umwandlungssatz für das gesamte Altersguthaben festlegen. Dieser ist grundsätzlich tiefer als der gesetzliche Umwandlungssatz; es ist generell festzustellen, dass die umhüllenden Umwandlungssätze von autonomen und teilautonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen für die kommenden Jahre in Richtung 5,0 Prozent tendieren. Der gesetzliche Umwandlungssatz bleibt aber für das obligatorische Altersguthaben garantiert.
Umwandlungssätze werden weiter sinken
Als das Gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) im Jahr 1985 in Kraft trat, lag der gesetzliche Umwandlungssatz bei 7,2 Prozent. Wegen der steigenden Lebenserwartung und der tiefen Zinsen wurde er zwischen 2006 und 2014 schrittweise auf 6,8 Prozent gesenkt. Im Rahmen der jüngsten BVG-Revision ist eine Senkung auf 6,0 Prozent vorgesehen. Der geltende gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8 Prozent liegt rechnerisch seit Langem deutlich zu hoch – Pensionskassen müssten dafür dauerhaft Renditen von mehr als 4,5 Prozent erwirtschaften, was unrealistisch ist. In Zukunft müsste der gesetzliche Umwandlungssatz eigentlich tiefer als die vorgesehenen 6,0 Prozent angesetzt werden. Viele Pensionskassen haben ihre umhüllenden und überobligatorischen Umwandlungssätze in den letzten Jahren bereits spürbar gesenkt.
Sinkt der Umwandlungssatz, reduziert sich wie beschrieben die Höhe der Altersrente. Verschiedene Kompensationsmassnahmen können dazu beitragen, diese Reduktion abzufedern.
Gemeinden sind als attraktive Arbeitgeber gefordert
Gemeinden gelten als attraktive Arbeitgeber. Sie sind aber gefordert, diese Stellung zu behaupten; so macht sich etwa der Fachkräftemangel auch in der öffentlichen Verwaltung bemerkbar, es ist schwieriger geworden, qualifizierte Mitarbeitende zu finden (vgl. Schweizer Gemeinde, Ausgabe März 2022). Gemeinden bieten in der Regel eine hohe Arbeitsplatzsicherheit, Weiterbildungsmöglichkeiten und ein gutes Gehaltsniveau. In diesem Zusammenhang haben sie auch die Möglichkeit, die Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer vorteilhaft auszugestalten, etwa indem sie Renteneinbussen infolge des gesunkenen Umwandlungssatzes abfedern helfen.
Möglichkeiten zur Erhöhung des Altersguthabens bieten beispielsweise bessere Sparpläne, Wahlpläne mit freiwilligen Sparmöglichkeiten für die Versicherten oder der Verzicht auf den Koordinationsabzug (Sparbeiträge auf dem vollen AHV-Lohn), womit die Senkung des Umwandlungssatzes – zumindest teilweise – ausfinanziert werden kann.
Versicherte können ihr Alterskapital verbessern
Mit einer freiwilligen Einzahlung auf das individuelle Vorsorgekonto lässt sich das eigene Altersguthaben verbessern. Dieser sogenannte Einkauf, der aus dem Privatvermögen finanziert sein muss, ist auch steuerlich interessant. Um das Kapital für das Alter zu erhöhen, lohnt es sich zudem, in die private Vorsorge zu investieren, das heisst, in die Säule 3a einzuzahlen. Diese Einlagen lassen sich ebenfalls von den Steuern abziehen. Nicht betroffen von sinkenden Umwandlungssätzen sind Versicherte, die ihr Altersguthaben – statt einer Rente – ganz oder teilweise als Kapital beziehen wollen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung ist zudem sorgfältig zu prüfen, wie sich – nebst der Einkommenseinbusse – die entsprechend tiefer ausfallenden Sparbeiträge und Zinserträge sowie die noch zu leistenden Beiträge in die erste Säule (AHV) auswirken. Da die Altersrente bei einer vorzeitigen Pensionierung zudem während einer längeren Dauer ausbezahlt werden muss, gilt in der Regel ein noch einmal tieferer Umwandlungssatz.
Auch Pensionskassen ergreifen Kompensationsmassnahmen
Leistungseinbussen, die durch eine Senkung des Umwandlungssatzes entstehen, können Pensionskassen beispielsweise – immer unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – durch eine höhere Verzinsung der Altersguthaben abmildern. Denkbar sind zudem ausserordentliche Einlagen für die Versicherten.
Previs Vorsorge – passende Lösungen für Gemeinden
Mit ihren beiden grossen Vorsorgewerken Comunitas und Service Public bietet die Previs passende Lösungen u. a. für Gemeinden und gemeindenahe Institutionen und Betriebe. Aus diesem Sektor angeschlossen sind aktuell knapp 700 Kunden mit 12 000 Versicherten.
Weitere Informationen: www.previs.ch