Grosse Veränderungen für Gemeinden im MWST-Bereich
Bei der MWST stehen im Gemeinwesen grosse Veränderungen mit einem gewissen Potenzial für finanzielle Verbesserungen an. Einerseits hat das Bundesgericht mit zwei Leiturteilen eine Praxis der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) gekippt und somit in vielen Fällen eine Steueroptimierung auch im Gemeinwesen möglich gemacht. Andererseits hat der Gesetzgeber das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) teilrevidiert. Dies hat die ESTV auch noch dazu veranlasst, die Pauschalsteuersatzmethode neu zu regeln.
Das Bundesgericht hat in zwei Leiturteilen 2022 beziehungsweise 2023 eine langjährige Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gekippt und zwei Gemeinwesen das Recht zum Vorsteuerabzug zuerkannt. Der Auslöser des Streits war die jahrelange Praxis der ESTV, die Deckung eines Aufwandüberschusses innerhalb eines Gemeinwesens mit Steuergeldern als Subventionierung zu betrachten und deshalb die entsprechenden Vorsteuern nicht zum Abzug zuzulassen beziehungsweise zu kürzen. Laut Bundesgericht kann es sich bei solchen Deckungen und auch Zuschüssen innerhalb des gleichen Gemeinwesens nicht um Subventionen handeln, sondern um eine Finanzierung. Und somit ist ein Vorsteuerabzug durchaus möglich. Diese beiden Leiturteile sind sogar rückwirkend auf alle noch korrigierbaren Jahre anwendbar und eröffnen den Gemeinwesen auch für die Zukunft Möglichkeiten, Investitionen mit um die MWST tieferen Kosten zu tätigen.
Alles neu im neuen Jahr?
Der Gesetzgeber hat bereits Mitte 2023 die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) verabschiedet. Das Inkrafttreten der Teilrevision ist per 1. Januar 2025 vorgesehen, wobei der Bundesrat im zweiten Semester 2024 definitiv darüber entscheiden wird. Dasselbe gilt auch für die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), die laut dem ersten Entwurf auch noch zusätzliche Themen aufgreift und zu grundlegenden Änderungen führen wird.
Der Hauptschwerpunkt dieser Teilrevision liegt bei der Plattformbesteuerung, und es wird der Digitalisierung Rechnung getragen. Zudem werden zahlreiche Anliegen der Politik aufgenommen und umgesetzt.
Im Bereich der Gemeinwesen sticht vor allem die neue Regelung im Bereich der Subventionen hervor.
Subvention oder doch nicht
Seit der Einführung der MWST geben Subventionen immer wieder Anlass zu Diskussionen und auch Streitereien zwischen den beteiligten Partnern. Dies wollte der Gesetzgeber in der Teilrevision des MWSTG verändern, in dem er einen neuen Gesetzesartikel geschaffen hat und damit Klarheit schaffen möchte.
Für den Geldempfänger eines Gemeinwesens ist es entscheidend, ob eine Subvention oder die Bezahlung einer Leistung dem Geldfluss zugrunde liegt. Erhält ein mehrwertsteuerpflichtiger Geldempfänger eine Subvention, so muss dieser seinen Vorsteuerabzug kürzen. Erfolgt aber die Bezahlung einer Leistung, unterliegt sie in der Regel der MWST, ausser das MWSTG sieht eine Ausnahme dafür vor. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Arten von Zahlungen ist nicht einfach und führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen, die nicht selten vor Gericht enden.
Der durch das Parlament beschlossene neue Artikel soll diese Abgrenzung nun vereinfachen, indem das Gemeinwesen die Kompetenz erhalten soll, die Ausrichtung von Mitteln explizit als Subvention (oder öffentlich- rechtlichen Beitrag) zu bezeichnen, und dies dann gelten soll (sogenannte gesetzliche Fiktion).
Die Gemeinwesen tun gut daran, bereits schon jetzt die ausgerichteten Mittel konkret und korrekt zu bezeichnen, um bei Einführung dieses neuen Gesetzesartikels gerüstet zu sein. Trotz dieser gesetzlichen Fiktion ist nach wie vor davon auszugehen, dass die ESTV diese Fiktion aber nicht uneingeschränkt zulassen wird.
«Die Gemeinwesen tun gut daran, bereits schon jetzt die ausgerichteten Mittel konkret und korrekt zu bezeichnen, um bei Einführung dieses neuen Gesetzesartikels gerüstet zu sein.»
Gewohntes verlassen und neues Verständnis schaffen
Die Pauschalsteuersatzmethode ist bei den Gemeinwesen weitverbreitet, weil sie einfacher ist, da sie keinen Vorsteuerabzug zulässt und somit auch die eher schwierigen Umsetzungsthemen der Vorsteuerkorrekturen, -kürzungen und Nutzungsänderungen weglässt. Einen grossen Nachteil stellen aber die teilweise sehr langen Wechselfristen (bis zu zehn Jahre) dar, wenn ein Gemeinwesen die Abrechnungsmethode wechseln möchte.
Die ESTV möchte diese Wechselfristen in der Pauschalsteuersatzmethode auf je ein Jahr stark verkürzen, was sicher als positiv zu werten ist. So weit, so gut. Neu würde die ESTV aber den Wechsel der Abrechnungsmethode mit der jeweiligen Berechnung von Rückzahlungen der bisher erhaltenen Vorsteuern von den Gemeinwesen an die ESTV (im Fall eines Wechsels von der effektiven zur Pauschalsteuersatzmethode) oder nachträglichen Zahlungen von der ESTV an die Gemeinwesen (im Fall eines Wechsels von der Pauschalsteuersatz- auf die effektive Abrechnungsmethode) verbinden.