Nuove regole si applicano per l’acquisto di energia elettrica.

Die Beitritte zur IVöB 2019 kommen zügig voran

19.04.2022
4 | 2022

Die IVöB 2019 ist für die Kantone Aargau und Appenzell-Innerrhoden seit Juli 2021 in Kraft. Weitere Kantone kommen laufend dazu. Den Beschaffungsstellen steht für die Umsetzung des revidierten Beschaffungsrechts ab November ein elektronischer Beschaffungsleitfaden zur Verfügung.

Am 1. Juli 2021 trat die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) für die Kantone Aargau und Appenzell-Innerrhoden in Kraft. Im Kanton Thurgau erfolgte die Inkraftsetzung dieser Vereinbarung am 1. April 2022, der Kanton Bern hat sich entschieden, die IVöB 2019 als kantonales Recht mit eigenem Rechtsweg anzuwenden und wendet auch bereits das neue Recht an.

14 Kantone befinden sich im Beitrittsverfahren oder haben dieses bereits abgeschlossen. So werden der Kanton Solothurn am 1. Juli 2022 und der Kanton Graubünden voraussichtlich am 1. Oktober 2022 die IVöB 2019 in Kraft setzen. In den weiteren Kantonen dieser Gruppe erfolgt die Inkraftsetzung in den nächsten Monaten. Acht Kantone, hier handelt es sich hauptsächlich um kleinere Kantone, sind in der Vorbereitung des Beitrittsprozesses. Aufgrund beschränkter personeller Ressourcen brauchen sie etwas mehr Zeit.

Aufgrund dieser Entwicklungen ist festzustellen, dass der Beitrittsprozess zügig voranschreitet und in vielen Kantonen die IVöB 2019 bis Januar 2023 in Kraft gesetzt sein wird. Auf der Homepage der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) wird mit einer Schweizerkarte dargestellt, wo der Beitrittsprozess der einzelnen Kantone steht. Die Karte wird laufend aktuell gehalten.

Beschaffungsleitfaden und Faktenblätter

Damit das neue Recht auch in die Praxis einfliessen kann, haben sich die drei föderalen Ebenen, Gemeinden, Kantone und Bund, entschieden, ihre Zusammenarbeit auch auf den Vollzug auszudehnen. Sie haben hierfür das Projekt TRIAS lanciert. Worum geht es bei diesem Projekt?

Die drei Ebenen haben sich zwei Ziele gesetzt. Zum einen wurden neun Faktenblätter erarbeitet, zum anderen soll den Beschaffungsstellen ein elektronisch verfügbarer Beschaffungsleitfaden zur Verfügung gestellt werden.

Die Faktenblätter greifen neue Themen des Beschaffungsrechts auf. Sie sollen die Beschaffungsstellen beim Vollzug unterstützen. Es sind dies:

Bereinigung der Angebote (Art. 39)

Dialog (Art. 24)

Massnahmen gegen Korruption (Art. 11, 44 Abs. 1 Bst. e)

Nachhaltigkeit (Art. 2, 12, 29, 30)

Rahmenverträge (Art. 25)

Sanktionen (Art. 45)

Standardisierte Leistungen (Art. 29 Abs. 4)

Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen (Art. 9)

Zuschlagskriterien (Art. 29)

Die Faktenblätter sind auf www.trias.swiss in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch abrufbar.

Der Leitfaden ist als schlankes und praxistaugliches Instrument mit einem massvollen Detaillierungsgrad aufgebaut. Adressaten sind die Praktikerinnen und Praktiker der Beschaffungsstellen. Weiteren Interessierten steht der Leitfaden ebenfalls zur Verfügung. Anhand von sieben Schritten werden die Praktiker durch eine Beschaffung geführt und erhalten dabei wichtige Hinweise, worauf sie bei ihrer Beschaffung achten müssen. Der Leitfaden ist so aufgebaut, dass eine Beschaffung für sämtliche Beschaffungsgegenstände durchgeführt werden kann.

Der Beschaffungsleitfaden ist noch bis Mitte April in der Vernehmlassung. Anschliessend werden die Rückmeldungen eingearbeitet und der Leitfaden finalisiert. Ziel ist es, dass er bis November aufgeschaltet werden kann. Wiederum in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch unter www.trias.swiss. Wer bereits eine erste Vorstellung erhalten möchte, wie der Beschaffungsleitfaden digital umgesetzt werden wird, kann den Schritt 2 des Beschaffungsprozesses elektronisch abrufen: https://dev.trias.swiss/vorbereiten-einer-beschaffung.

 

Stromlieferungen und Beschaffungsrecht

Aufgrund der Ratifizierung des revidierten multilateralen Abkommens «Government Procurement Agreement (GPA 2012)» durch die Schweiz haben sich bei der Beschaffung von Stromlieferungen neue Regelungen ergeben. Diese gelten seit dem 1. Januar 2021 für Gemeinden, Kantone und den Bund. Durch die Änderungen der Rechtsgrundlagen stellen sich für die öffentlichen Auftraggeber verschiedene Fragen, die geklärt werden müssen, damit diese Beschaffungen rechtsgültig durchgeführt werden können.

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat im März 2021 eine Empfehlung herausgegeben, die die Beschaffung von Stromlieferungen sehr restriktiv auslegt. Gemeinde, Städte und Kantone haben die Empfehlung geprüft und kommen teilweise zu anderen Schlüssen. Sie haben für die Praktikerinnen und Praktiker als Erstes zwei Checklisten erarbeitet, die auf das Wichtigste bei Strombeschaffung aufmerksam machen. In einem zweiten Schritt wurde gemeinsam ein Gutachten in Auftrag gegeben, das ab Mai in Deutsch und Französisch zur Verfügung stehen wird. Das Gutachten beantwortet vertiefende Fragen zur Empfehlung des WEKO-Gutachtens, beispielsweise wie hoch die Beteiligung bei einer Energieanlage sein muss, damit der Strom daraus als Eigenproduktion gilt, oder unter welchen Bedingungen OTC-Handel noch zulässig ist.

Die erwähnten Unterlagen können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.bpuk.ch/bpuk/dokumentation/berichte-gutachten-konzepte/bereich-oeffentliches-beschaffungswesen

Regina Füeg
Stv. Generalsekretärin Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK)

Informationen:

Faktenblätter Trias: www.trias.swiss